Familienverband Gmelin e.V.

Familienverband Gmelin e.V.

Satzung des Familienverbandes Gmelin e.V.

§ 1 Name und Sitz e.V.

Der Verein führt den Namen „Familienverband Gmelin Eingetragener Verein“ (e.V.). Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist in das Vereinsregister eingetragen (VR 531).

§ 2 Zweck und Ziel

Zweck und Ziel des Vereins ist die Erforschung und Darstellung der Familiengeschichte, ferner die Pflege des Familiensinnes zur Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühles und die Gewinnung neuer Mitglieder.

§ 3 Wege zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird erreicht durch Abhaltung von Familientagen, durch geschichtliche Darstellung der Familien mit ihren Verzweigungen sowie einzelner Persönlichkeiten.

§ 4 Vereinsmittel

Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Erwerb gerichtet. Er erlangt seine Mittel durch Jahresbeiträge und Spenden der Mitglieder. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Verein übernimmt das Familienarchiv im Haeringhaus in Tübingen in sein Eigentum und in seine Obhut, ferner das Bildarchiv, die vom Familienverband herausgegebenen Schriften und die bisher vom Familienverband gesammelten finanziellen Mittel.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Nachkommen des Familienstammvaters Michael Gmelin, Präzeptor in Weilheim a.d.Teck (1510-1576) werden, sowie alle sonstigen Träger des Namens Gmelin (einschließlich abgewandelter Schreibweisen), deren Abstammung nicht nachgewiesen werden kann und deren Nachkommen, ferner solche natürlichen und juristischen Personen, die sich um die Erforschung und Darstellung der Familiengeschichte verdient gemacht haben. Ehegatten sind gleichgestellt. Der Beitritt erfolgt unter Kenntnisnahme der Satzung durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand, der die Entscheidung schriftlich mitteilt. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Sinne des Vereinszweckes zu wirken, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und den Vorstand auf Ereignisse und Erscheinungen aufmerksam zu machen, die für den Verein und seine Zielsetzung von Interesse sind. Adressänderungen sind dem Schriftführer alsbald zur Kenntnis zu bringen. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist im ersten Vierteljahr jeden Jahres zu entrichten. Für körperschaftliche Mitglieder sind unterschiedliche Beiträge zulässig. Der 1. Vorsitzende kann auf schriftlichen Antrag den Jahresbeitrag einzelner Mitglieder ermäßigen, stunden oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, er wird wirksam zum Jahresende. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein grober Verstoß gegen das Vereinsinteresse vorliegt oder wenn der Mitgliedsbeitrag länger als 2 Jahre trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge oder Spenden.

§ 7 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

  1. der Vorstand
  2. der Familienbeirat
  3. die Mitgliederversammlung
  4. die Rechnungsprüfer
  5. das Schiedsgericht
§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und ein oder mehrere Stellvertreter; Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Der 1. Stellvertreter ist nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Der 2. Stellvertreter nur im Falle der Verhinderund des 1. Stellvertreters und des Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, er beruft die Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und führt den Vorsitz in diesen Gremien.

§ 9 Der Beirat (Familienrat)

Der Beirat (Familienrat) besteht aus den mit besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern (Schriftführer, Kassenverwalter, Archivar, Schriftleiter, Jugendreferent u.a.). Der Beirat unterstützt den Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle drei Jahre einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer mindestens vierwöchigen Ankündigungsfrist. Über Ort und Zeit entscheidet die Mitgliederversammlung, im Falle nachträglicher technischer Veränderungen der Familienrat. Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher bei dem 1. Vorsitzenden einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn ein fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Gründe vorbehalten:

  1. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Entlastung und Wahl des Beirates
  4. Wahl der Rechnungsprüfer
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Beschlüsse über Anschaffungen im Werte von mehr als 100.-€
  7. Herausgabe der Mitteilungshefte und weiterer Veröffentlichungen
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen
  9. Beschlüsse über das Arbeitsprogramm und über den Tagungsort und Zeit des nächsten Familientages

Der Beschluss über die etwaige Auflösung des Vereins. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet in den Fragen der Satzungsänderung und der etwaigen Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit, sonst mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Abstimmungen geheim durchzuführen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Die Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie überprüfen die Geschäftsgebarung des Vereins und legen der Mitgliederversammlung den Abschlussbericht, nach Kalenderjahren aufgeschlüsselt, vor. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Aufzeichnungen des Vereins und in die Belege Einsicht zu nehmen.

§ 12 Ersatz der Auslagen

Die Organe des Vereines sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die im Interesse des Vereins entstanden sind, werden ersetzt.

§ 13 Das Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern über Fragen, die mit dem Familienverband in Zusammenhang stehen, werden vom Schiedsgericht entschieden. Jede Partei stellt hierzu aus den Mitgliedern des Vereins je einen Vertreter. Diese wählen einen Dritten als Vorsitzenden. Kommt keine Einigung über den Vorsitzenden zustande, so bestimmt der Vorstand den Vorsitzenden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die freiwillige Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Barvermögen ist in diesem Falle dem Bund der Familienverbände e.V., Sitz Frankfurt/Main, und das Archiv mit Bibliothek den Städtischen Sammlungen der Universitätsstadt Tübingen zu übergeben.

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